Erwägungen

M. erwarb in den Jahren 1957 und 1959 drei benachbarte, insgesamt rund 25'500 m2 umfassende Grundstücke im Sandrain, im Ortsteil Oberhasli der Gemeinde Niederhasli. Die damals wie heute noch landwirtschaftlich bewirtschafteten Parzellen sind - abgesehen von einer seit längerer Zeit leerstehenden Lagerhalle - unüberbaut. Sie liegen ungefähr in der Abflugachse der Westpiste des Flughafens Zürich-Kloten, rund 3 km vom Pistenende entfernt.

Durch den Zonenplan der Gemeinde Niederhasli vom 17. November 1966 wurden die Grundstücke von M. der Wohnzone W 2 zugeteilt und behielten diese Nutzungsmöglichkeit bis in die achtziger Jahre. Im Zusammenhang mit der Sicherheits- und der Lärmzonenplanung für den Flughafen Zürich-Kloten unterzog die Gemeinde Niederhasli auch die Ortsplanung einer Überprüfung. Nach dem revidierten Zonenplan vom 27. Juli 1984 gehören die Grundstücke von M. nunmehr zur Gewerbezone in landschaftlich empfindlichem Gebiet.

M. wandte sich erstmals am 8. Juli 1983 an die Eidgenössische Schätzungskommission und stellte ein Gesuch um Durchführung eines Schätzungsverfahrens wegen materieller Enteignung. Nach Abweisung dieses Begehrens gelangte M. erneut an die Eidgenössische Schätzungskommission und ersuchte um Entschädigung für die Eigentumsbeschränkungen, die er durch den Lärmzonenplan in Verbindung mit dem Sicherheitszonenplan sowie durch weitere auf die Flughafenplanung zurückzuführende kantonale und kommunale Massnahmen erlitten habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zunächst festgestellt, dass der Einbezug der Grundstücke in die Lärmzone B und deren Umteilung von der Wohnzone in die Gewerbezone keine materielle Enteignung darstellen. Eine solche liegt nur vor, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt. Dies ist hier nicht der Fall, da die Grundstücke in der Gewerbezone noch einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung zugeführt werden können.

Weiter hat das Bundesgericht geprüft, ob M. aufgrund der Unterdrückung seiner Nachbarrechte gemäss Art. 679 und 684 ZGB einen Entschädigungsanspruch für formelle Enteignung hat. Zwar sind die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit und der Spezialität der Lärmimmissionen erfüllt, jedoch fehlt es an der Schwere des Schadens. Da die Grundstücke der Gewerbezone…