Sachverhalt

Die Parteien sind Eigentümer von zwei benachbarten Grundstücken in Stallikon/ZH, die durch einen öffentlichen Weg von ca. 3 Metern Breite getrennt sind. Auf dem Grundstück von D.B. befinden sich mehrere Waldbäume, die sein Grundstück entlang des Weges dicht bewachsen. R.U., der Eigentümer des Nachbargrundstücks, ist der Ansicht, dass diese Baumgruppe seine Liegenschaft von Licht, Sonne und Luft abschneidet und somit eine übermäßige Beeinträchtigung darstellt. Nach mehreren Verfahren hat das Kantonsgericht die Fällung von fünf Bäumen, darunter zwei Lärchen, angeordnet, da deren Beschattung eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität des Antragstellers verursacht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst, ob "negative Beeinträchtigungen" wie Lichtmangel und Beschattung vom Art. 684 ZGB erfasst sind. Es kommt zu dem Schluss, dass der Gesetzeswortlaut eine Beschränkung der Anwendung dieser Bestimmung auf "positive Beeinträchtigungen" nicht zulässt. Auch die Gesetzesmaterialien zeigen, dass der historische Gesetzgeber negative Beeinträchtigungen in den Anwendungsbereich des Art. 684 ZGB einbeziehen wollte.

Das Gericht prüft anschließend, ob Art. 688 ZGB, der den Kantonen das Recht vorbehält, Abstände für Bepflanzungen festzulegen, der Anwendung der Art. 679 und 684 ZGB bei Beeinträchtigungen durch Bepflanzungen entgegensteht. Es vertritt die Auffassung, dass Art. 688 ZGB keine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der…