Art. 686 ZGB
Kantonale Vorschriften
1 Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind.
2 Es bleibt ihnen vorbehalten, weitere Bauvorschriften aufzustellen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verhältnis zwischen (kantonalem) öffentlichem Recht und privatem Nachbarrecht (Art. 684 ZGB)12 Zitierungen
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2Verhältnis des bundesrechtlichen Immissionsschutzes zum kantonalen Pflanzenrecht8 Zitierungen
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31. Sinn und Tragweite der Artikel 686, 695, 696 und 702 ZGB (Erw. 1 und 2). 2. Der Eigentümer, und ebenso der Inhaber eines Baurechts, ist grundsätzlich im Rahmen der geltenden Bauvorschriften in der baulichen Gestaltun…7 Zitierungen
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4Immissionen durch Grossveranstaltungen auf der "Landiwiese" und auf umliegendem Gelände (Art. 684 ZGB)5 Zitierungen
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5Teilenteignung für den Eisenbahnbau; Abtretung eines Landstreifens und Auferlegung eines Näher- bzw3 Zitierungen
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6Beeinträchtigung einer Quelle durch den Bahnbau; Anspruch auf Realersatz im Enteignungsverfahren3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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OG.2009.000451 Zitierungen14.12.2012 · 1 Zitierungen
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Immission1 Zitierungen
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1 Zitierungen10.05.2005 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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