Art. 686 ZGB

Kantonale Vorschriften

1 Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind.
2 Es bleibt ihnen vorbehalten, weitere Bauvorschriften aufzustellen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verhältnis zwischen (kantonalem) öffentlichem Recht und privatem Nachbarrecht (Art. 684 ZGB)
    · 20.12.2002 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verhältnis des bundesrechtlichen Immissionsschutzes zum kantonalen Pflanzenrecht
    · 18.05.2000 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    1. Sinn und Tragweite der Artikel 686, 695, 696 und 702 ZGB (Erw. 1 und 2). 2. Der Eigentümer, und ebenso der Inhaber eines Baurechts, ist grundsätzlich im Rahmen der geltenden Bauvorschriften in der baulichen Gestaltun…
    · 10.05.1962 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Immissionen durch Grossveranstaltungen auf der "Landiwiese" und auf umliegendem Gelände (Art. 684 ZGB)
    · 19.08.2005 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Teilenteignung für den Eisenbahnbau; Abtretung eines Landstreifens und Auferlegung eines Näher- bzw
    · 10.05.2005 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Beeinträchtigung einer Quelle durch den Bahnbau; Anspruch auf Realersatz im Enteignungsverfahren
    · 25.09.2002 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • OG.2009.00045
    14.12.2012 · 1 Zitierungen
  • Immission
    · 19.08.2005 · 1 Zitierungen
  • 10.05.2005 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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