Erwägungen

Die Raas AG plant den Umbau bzw. Neubau von acht Wohneinheiten an der Mühletobelstrasse in Frauenfeld. Markus Frei, Eigentümer der angrenzenden Parzelle Nr. 336, erhob Einsprache gegen das Bauvorhaben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies seine Beschwerde sowohl in öffentlich-rechtlicher als auch in privatrechtlicher Hinsicht ab.

Frei erhob daraufhin Berufung beim Bundesgericht. Er rügte die Verletzung von Art. 8 und 684 ZGB und machte geltend, das Verwaltungsgericht habe weder Sachverhaltsfeststellungen getroffen noch die behaupteten negativen Immissionen beurteilt.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass zwar früher die meisten Kantone von ihrer Gesetzgebungskompetenz nach Art. 686 ZGB Gebrauch gemacht und privatrechtliche Bauvorschriften erlassen haben, heute jedoch fast ausschließlich das kantonale öffentliche Recht zur Anwendung kommt.

Das kantonale öffentliche Recht darf zwar nicht Sinn und Zweck des Bundeszivilrechts widersprechen, verfügt aber über "expansive Kraft" und bestimmt mehr und mehr, was nach Lage und Ortsgebrauch an Einwirkungen zulässig ist. Wird das Vorliegen einer übermäßigen Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB mit dem Argument verneint, das Bauvorhaben entspreche den massgebenden öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften, und handelt es sich dabei um…