Art. 685 ZGB

Regel

1 Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
2 Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Grabungen und Bauten, die das nachbarliche Grundstück schädigen; Art. 685, 679 ZGB. 1. Mit der Beseitigungsklage des Art. 679 ZGB kann der geschädigte Grundeigentümer nur die Beseitigung des den Schaden verursachenden Z…
    · 21.05.1981 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verhältnis zwischen (kantonalem) öffentlichem Recht und privatem Nachbarrecht (Art. 684 ZGB)
    · 20.12.2002 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Teilenteignung für den Eisenbahnbau; Abtretung eines Landstreifens und Auferlegung eines Näher- bzw
    · 10.05.2005 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Vorübergehende Benützung des Nachbargrundstücks im Zusammenhang mit Bauarbeiten
    · 28.08.1978 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Beeinträchtigung einer Quelle durch den Bahnbau; Anspruch auf Realersatz im Enteignungsverfahren
    · 25.09.2002 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 53_II_221
    01.01.1927 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 14.02.2019 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  • 14.08.2018 · 6 Zitierungen
  • Duldung einer Baugrubensicherung, Verbot eines Hanganschnitts hierfür
    · 04.12.2017 · 6 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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