Erwägungen
Der Sachverhalt betrifft einen Streit zwischen den Nachbarn H. und D. über Grabungen und Bauten, die das Grundstück des H. geschädigt haben. D. erstellte in den Jahren 1972/1973 auf seinem Grundstück terrassenförmig angelegte Wohnungen. Dabei kam es zu Rutschungen, die auch das Grundstück des H. in Mitleidenschaft zogen.
H. reichte 1977 beim Kantonsgericht Zug Klage gegen D. ein mit dem Begehren, D. sei zu verpflichten, das ursprüngliche Niveau entlang der Grenze seines Grundstücks wiederherzustellen. Das Kantonsgericht und das Obergericht des Kantons Zug wiesen die Klage ab.
Mit seiner Berufung ans Bundesgericht beantragte H. die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Gutheissung seiner Klage.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass D. mit seinen Grabarbeiten sein Eigentumsrecht überschritten und damit Art. 685 Abs. 1 ZGB verletzt hat. Der geschädigte H. kann daher gemäss Art. 679 ZGB auf Beseitigung der Schädigung oder Schutz gegen weiterhin drohenden Schaden sowie auf Schadenersatz klagen.
Allerdings kann der geschädigte Grundeigentümer mit der Beseitigungsklage des Art. 679 ZGB nur die Beseitigung des den Schaden verursachenden Zustandes auf dem Ausgangsgrundstück verlangen, nicht aber die…