Sachverhalt
Für den Ausbau der Bahnstrecke Fischermätteli-Weissenbühl in Bern musste die BLS Lötschbergbahn AG einen schmalen Landstreifen von 3 m2 von den Grundeigentümern enteignen. Zudem errichtete sie an der Grundstücksgrenze eine 2,15 m hohe Stützmauer und eine 2,20 m hohe Lärmschutzwand, was nach kantonalem Baurecht nicht zulässig gewesen wäre. Die Grundeigentümer verlangten eine Entschädigung für den Minderwert ihrer Liegenschaft aufgrund dieses Näherbaurechts. Die Eidgenössische Schätzungskommission sprach ihnen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'539.- zu.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Bahnunternehmung für das Näherbaurecht, das sie durch den Bau der Stützmauer und Lärmschutzwand in Anspruch genommen hat, entschädigungspflichtig ist. Dabei ist unerheblich, ob die negativen Auswirkungen wie Schattenwurf übermässig sind oder nicht. Die Entschädigung bemisst sich nach den Regeln über die Teilenteignung, d.h. es ist der Wertverlust des Restgrundstücks zu ersetzen.
Hingegen sind die verstärkten Lärm- und Staubimmissionen aus dem Bahnbetrieb nicht Folge der Enteignung und daher nur zu entschädigen, wenn sie übermässig und nach Art. 684 ZGB nicht zu dulden wären. Da die Enteigneten dies nicht behaupten, wurde ihre Forderung in diesem Punkt abgewiesen.
Bei der Bemessung der Entschädigung für die…