Art. 689 ZGB

Wasserablauf

1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst, aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind.
2 Keiner darf den natürlichen Ablauf zum Schaden des Nachbarn verändern.
3 Das für das untere Grundstück nötige Abwasser darf diesem nur insoweit entzogen werden, als es für das obere Grundstück unentbehrlich ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Veränderung des Grundwasserspiegels zum Schaden des Nachbarn (Art. 689 ZGB)
    · 04.04.2001 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 68_II_369
    01.01.1942 · 1 Zitierungen
  3. 3
    BGE 61_II_323
    01.01.1935 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Teilenteignung für den Eisenbahnbau; Abtretung eines Landstreifens und Auferlegung eines Näher- bzw
    · 10.05.2005 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Ansprüche auf Schadenersatz wegen Beeinträchtigung eines Wasserrechts durch öffentliche Bauten (Erstellung einer Kläranlage) können nicht auf das Bundeszivilrecht (Art. 679 ZGB, Art. 689 Abs. 2 ZGB, Art. 41 OR), sondern…
    · 14.07.1959 · 0 Zitierungen
  6. 6
    1. Übermässige Einwirkung auf Nachbargrundstücke (Immissionen) durch Versickernlassen schädlicher Abwässer
    · 07.07.1955 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 10.05.2005 · 1 Zitierungen
  • Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer — ZOR.2025.5
    ZOR.2025.5
    · 25.09.2025 · 0 Zitierungen
  • 27.04.2022 · 0 Zitierungen

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