Art. 689 ZGB
Wasserablauf
1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst, aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind.
2 Keiner darf den natürlichen Ablauf zum Schaden des Nachbarn verändern.
3 Das für das untere Grundstück nötige Abwasser darf diesem nur insoweit entzogen werden, als es für das obere Grundstück unentbehrlich ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Veränderung des Grundwasserspiegels zum Schaden des Nachbarn (Art. 689 ZGB)3 Zitierungen
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2BGE 68_II_3691 Zitierungen01.01.1942 · 1 Zitierungen
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3BGE 61_II_3231 Zitierungen01.01.1935 · 1 Zitierungen
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4Teilenteignung für den Eisenbahnbau; Abtretung eines Landstreifens und Auferlegung eines Näher- bzw0 Zitierungen
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5Ansprüche auf Schadenersatz wegen Beeinträchtigung eines Wasserrechts durch öffentliche Bauten (Erstellung einer Kläranlage) können nicht auf das Bundeszivilrecht (Art. 679 ZGB, Art. 689 Abs. 2 ZGB, Art. 41 OR), sondern…0 Zitierungen
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61. Übermässige Einwirkung auf Nachbargrundstücke (Immissionen) durch Versickernlassen schädlicher Abwässer0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen10.05.2005 · 1 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer — ZOR.2025.50 ZitierungenZOR.2025.5· 25.09.2025 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen27.04.2022 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.