Erwägungen
Die Kunstseidefabrik Feldmühle A.-G. in Rorschach leitete ihre Abwässer in den Jahren 1925 bis 1938 in zwei offene Klärbecken, deren Boden nicht abgedichtet war. Dadurch konnten große Mengen an Abwasser in den durchlässigen Erdboden einsickern, was zur Anreicherung des Untergrunds mit Sulfatsalzen führte. Diese gelangten langsam ins Grundwasser und machten es betongefährlich. Die Verunreinigung erstreckte sich auf einen Geländestreifen von etwa 600 m Länge und 200 bis 300 m Breite.
Ende 1938 wurden die Klärbecken abgebrochen und die Abwässer seitdem in den See geleitet. Die Nachwirkungen der früheren Einsickerungen dauerten jedoch an. Als Max Pfister 1948 am Hafenplatz einen Neubau errichtete, zeigte sich, dass das sulfathaltige Grundwasser den Beton gefährdete. Pfister musste daher bauliche Schutzmaßnahmen treffen, wofür ihm Mehrkosten von Fr. 18'457.55 entstanden.
Pfister erhob daraufhin Klage gegen die Feldmühle A.-G. auf Schadenersatz.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Zuleitung schädlicher Stoffe durch den Grundwasserstrom nach dem Baugrund des Klägers als unzulässige, übermäßige Einwirkung im Sinne des Nachbarrechts (Art. 684 ZGB) zu gelten hat. Dafür haftet die Beklagte gemäß Art. 679 ZGB kausal, also auch ohne Verschulden.
Der tatsächliche Kausalzusammenhang zwischen der früheren Abwasserversickerung und dem 1948 entstandenen Schaden ist als adäquat anzusehen. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie mit so…