Art. 7 EntG

1 Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.
2 Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
3 Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verjährung enteignungsrechtlicher Entschädigungsansprüche für übermässige Lärmbelastung durch Flugverkehr
    · 27.07.2004 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Einsprache gegen Nationalstrassen-Ausführungsprojekt; Umweltverträglichkeitsprüfung
    · 03.04.1996 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche bei sanierungspflichtigen öffentlichen Anlagen
    · 12.11.1997 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Verlegung einer elektrischen Leitung zum Schutze eines Kulturdenkmals
    · 08.01.1996 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Beeinträchtigung einer Quelle durch den Bahnbau; Anspruch auf Realersatz im Enteignungsverfahren
    · 25.09.2002 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren für ein Detailprojekt
    · 25.08.2005 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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