Erwägungen

Verschiedene Anwohner des Flughafens Zürich in Opfikon-Glattbrugg haben beim Kanton Zürich als damaligem Flughafenhalter Entschädigungsforderungen wegen übermäßiger Fluglärm-Immissionen durch Starts auf der Piste 16 geltend gemacht. Der Kanton Zürich und die Flughafen Zürich AG haben in den Verfahren die Einrede der Verjährung erhoben. Der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission wies die Verjährungseinrede ab. Gegen diesen Entscheid haben der Kanton Zürich und die Flughafen Zürich AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zunächst klargestellt, dass das enteignungsrechtliche Einspracheverfahren das maßgebliche Verfahren für den Entscheid darüber ist, ob die Enteignung rechtmäßig sei bzw. allfällige übermäßige Einwirkungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand vermieden werden könnten. Das Umweltschutzrecht und insbesondere das Sanierungsverfahren haben jedoch ebenfalls Bedeutung für die Entschädigungsverfahren wegen übermäßiger Lärmeinwirkungen.

Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung die Beziehungen zwischen den einzelnen Verfahren zur Abgeltung übermäßiger Lärmeinwirkungen geklärt. Dabei hat es festgehalten, dass die Sanierungspflicht nach Umweltschutzrecht den enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch nicht verdrängt, wenn mit der Sanierung zwar der Umfang…