Art. 31 EntG

1 Der Enteigner hat jedem aus dem Grundbuch und den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihm sonst bekannten zu Enteignenden vor der Publikation des Gesuchs eine Kopie des Publikationstextes zuzustellen. Er hat anzugeben, was er von jedem einzelnen verlangt.
2 Erhält der zu Enteignende die persönliche Anzeige nach der Publikation, so läuft für ihn die Einsprachefrist vom Empfang der persönlichen Anzeige an.
3 Die persönliche Anzeige hat zu enthalten:
  1. a. die Angabe von Zweck und Umfang der Enteignung;
  2. b. eine summarische Orientierung über Art und Lage des zu erstellenden Werkes;
  3. c. die in Anspruch genommenen oder einzuräumenden Rechte;
  4. d. die Angabe, wo die Gesuchsunterlagen während der Einsprachefrist eingesehen werden können;
  5. e. die Aufforderung zur Anmeldung der Einsprachen und Forderungen gemäss Artikel 33 Abs. 1;
  6. f. die Aufforderung zur Benachrichtigung der Mieter und Pächter gemäss Artikel 32;
  7. g. den Hinweis auf den Enteignungsbann und dessen Folgen gemäss den Artikeln 42–44.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verjährung enteignungsrechtlicher Entschädigungsansprüche für übermässige Lärmbelastung durch Flugverkehr
    · 27.07.2004 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verwirkung nachträglicher Entschädigungsforderungen; Voraussetzungen
    · 01.12.2004 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Pflicht zur Vorlage eines Werkplanes und Voraussetzungen zur vorzeitigen Besitzeinweisung
    · 28.04.1995 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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