Sachverhalt
Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) führten Tunnelbauarbeiten durch, die zu Schäden an einem Mehrfamilienhaus in Thalwil führten. Die Grundeigentümerin verlangte von den SBB eine Entschädigung für die Renovationskosten. Die Eidgenössische Schätzungskommission wies die Forderung jedoch ab, da sie als verwirkt galt. Die Grundeigentümerin erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht hob den Entscheid der Schätzungskommission auf. Es stellte fest, dass die Verwirkung der Entschädigungsforderung nicht von Amtes wegen berücksichtigt werden muss, wenn der Enteigner selbst darauf verzichtet oder wenn es treuwidrig wäre, sich darauf zu berufen. Im vorliegenden Fall durfte die Grundeigentümerin aufgrund des Verhaltens der SBB davon ausgehen, dass diese auf ihre Ansprüche eintreten würden. Daher war es nicht gerechtfertigt, die Forderung als verwirkt zu betrachten.
Zudem muss vom Enteigneten nicht verlangt werden, den Kausalzusammenhang zwischen den Bauarbeiten und den…