Art. 21 VwVG
1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.
2 Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3 Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Übergabe einer Beschwerdeschrift an eine ausländische Poststelle24 Zitierungen
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2Art. 150 und 107 Abs. 1 OG: Wahrung der Frist bei Leistung eines Gerichtskostenvorschusses. - Art. 107 Abs. 1 OG ist nicht nur für Beschwerden, sondern sinngemäss auch für andere an Fristen gebundene Eingaben sowie für…14 Zitierungen
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3Einhaltung der Frist für die Zahlung an das Gericht13 Zitierungen
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47 Zitierungen
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5Einhaltung der Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde6 Zitierungen
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6Verbot des überspitzten Formalismus6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Invalidenversicherung (Fristwiederherstellung)16 Zitierungen
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15 Zitierungen11.07.2014 · 15 Zitierungen
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13 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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