Sachverhalt

Die [B.] Holding AG erhob Beschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) vom 1. Februar 2013, mit der diese den Konkurs über die [B.] Holding AG eröffnete und [C.] und [D.] ein Werbeverbot auferlegte. Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, da die [B.] Holding AG den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt hatte. Die [B.] Holding AG erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Die [B.] Holding AG hatte am 8. Mai 2013 den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.-- bei der [E. AG] in Auftrag gegeben, jedoch wurde die Zahlung erst am 10. Mai 2013 dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts belastet. Die [B.] Holding AG argumentierte, dass die Zahlung rechtzeitig erfolgt sei, da sie am 8. Mai 2013 in Auftrag gegeben worden sei.

Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt sei, da der Zeitpunkt der Belastung des Kontos massgebend sei, nicht derjenige, in dem die Belastung hätte erfolgen müssen. Das Gericht wies auch das Fristwiederherstellungsgesuch der [B.] Holding AG ab, da diese nicht unverschuldet gehandelt habe, als sie den Kostenvorschuss am letzten Tag der Frist in Auftrag gab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die richtige Anwendung des Bundesrechts und legte seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde. Es stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig sei und die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert sei.

Das Gericht entschied, dass die Frist für die Zahlung eines Vorschusses gewahrt sei, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sei. Es genüge jedoch nicht, am letzten Tag der…