Erwägungen

Jakob Baumgartner führt in einem AHV-Beitragsstreit Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Präsident des Eidg. Versicherungsgerichts ordnete zur Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten die Bezahlung eines Kostenvorschusses an und setzte dafür eine Frist. Baumgartner zahlte den Kostenvorschuss am letzten Tag der Frist bei der Post ein, adressierte ihn jedoch irrtümlich an das Obergericht des Kantons Luzern, welches das Betreffnis erst nach Ablauf der Frist an das Eidg. Versicherungsgericht weiterleitete.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses auch dann als gewahrt gilt, wenn der Beschwerdeführer den Vorschuss fristgerecht an eine unzuständige Behörde einbezahlt. Dies ergibt sich aus einer sinngemässen Anwendung von Art. 107 Abs. 1 OG, wonach die Frist zur Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch dann als gewahrt gilt, wenn der Beschwerdeführer fristgerecht an eine unzuständige Behörde gelangt.

Entscheidend ist, dass es sich bei der angeschriebenen Behörde um eine…