Erwägungen
Das Bezirksgericht Hinwil erteilte der Stadt A., vertreten durch Alimentenhilfe Region Ost, in der gegen X. eingeleiteten Betreibung am 13. September 2012 definitive Rechtsöffnung. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid gelangte X. am 31. Dezember 2012 an das Obergericht des Kantons Zürich, welches auf die Beschwerde am 13. März 2013 infolge verspäteter Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 300.- nicht eintrat.
Mit Eingabe vom 21. April 2013 führte X. Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und verlangte im Wesentlichen die Aufhebung des Nichteintretensbeschlusses des Obergerichts und das Eintreten auf das Rechtsmittel.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Gemäss Art. 143 Abs. 3 ZPO ist die Frist für eine Zahlung an das Gericht eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Kostenvorschusszahlung trägt der Rechtsuchende.
Das Obergericht hat den 26. Februar 2013 als "Einzahlungs- und Buchungsdatum" für den Kostenvorschuss bezeichnet, ohne dass es dafür einen Anhaltspunkt in tatsächlicher Hinsicht gab. Massgebend ist gemäss Gesetz der Valutatag der Belastung auf dem Post- oder Bankkonto des…