Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in Griechenland, hatte ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung bei der Schweizer Botschaft in Griechenland eingereicht. Das IV-Amt für Versicherte im Ausland (OAI) wies das Gesuch mit Entscheid vom 5. August 1997 ab. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid vor der Eidgenössischen Rekurskommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Personen im Ausland, doch wurde diese Beschwerde wegen Verspätung als unzulässig erklärt.
Der Beschwerdeführer erhob daraufhin eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil, mit der Begründung, dass die Angabe der Rechtsmittel im Verwaltungsentscheid unzureichend sei und dass das Verbot des übermässigen Formalismus verletzt worden sei. Das OAI verzichtete auf eine Stellungnahme, während das Bundesamt für Sozialversicherungen keine Stellung nahm.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Rügen des Beschwerdeführers und stellte fest, dass die Angabe der Rechtsmittel im Verwaltungsentscheid unzureichend war. Das OAI hatte nämlich nicht explizit die Regel erwähnt, dass die Beschwerde bei einer Schweizer Poststelle einzureichen sei, wie es Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) verlangt.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht erinnerte daran, dass diese Regel aus wichtigen Gründen erlassen worden war, insbesondere um zu verhindern, dass die Justizbehörde während einer mehr oder weniger langen Zeit nicht weiß, ob ein Entscheid angefochten ist oder nicht. Das OAI hätte jedoch diese besondere Regel des Schweizer Rechts in der Formel zur Angabe der…