Art. 35 VwVG
1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2 Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3 Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Gesuch um Einsicht in die Outlook-Agenda des ehemaligen Rüstungschefs120 Zitierungen
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2Art. 4 Abs. 1 BV: rechtliches Gehör im Vorbescheidverfahren116 Zitierungen
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3Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Verfahren; Substanziierung und vorläufige Prüfung der Rüge90 Zitierungen
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4Bewilligung für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit50 Zitierungen
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5Art. 35 Abs. 1 VwVG, Art. 13 und 16 Vo VIII: Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung betreffend Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste. - Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ist in der Be…47 Zitierungen
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6Begründungspflicht (Art. 35 VwVG)35 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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36 Zitierungen
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33 Zitierungen
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27 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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