Art. 35 VwVG

1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2 Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3 Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Gesuch um Einsicht in die Outlook-Agenda des ehemaligen Rüstungschefs
    · 23.06.2016 · 120 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 4 Abs. 1 BV: rechtliches Gehör im Vorbescheidverfahren
    · 07.04.1998 · 116 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Verfahren; Substanziierung und vorläufige Prüfung der Rüge
    · 14.12.2018 · 90 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Bewilligung für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit
    · 16.02.2005 · 50 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 35 Abs. 1 VwVG, Art. 13 und 16 Vo VIII: Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung betreffend Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste. - Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ist in der Be…
    · 30.01.1992 · 47 Zitierungen
  6. 6
    Begründungspflicht (Art. 35 VwVG)
    · 01.04.1987 · 35 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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