Erwägungen
Die zum AMCOR-Konzern gehörende Poly Laupen AG ist im Druckereigewerbe tätig und spezialisiert auf die Herstellung von Verpackungen und Werbematerialien. Am 30. April 2002 wurde im Bundesblatt ein Gesuch der Poly Laupen AG um Nachtarbeit sowie um regelmäßig wiederkehrende Sonntagsarbeit publiziert. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) erteilte der Poly Laupen AG am 4. Juni 2002 die Bewilligung für Nachtarbeit sowie für regelmäßig wiederkehrende Sonntagsarbeit im Betriebsteil "Bogenoffset- und Rollentiefdruckanlagen, Stanz-, Präge- und Klebmaschinen in der Abteilung Kartonage" für bis zu 20 Männer oder Frauen pro Schicht und an maximal 20 Sonn- und Feiertagen für die Dauer vom 15. April 2002 bis zum 19. April 2003. Zur Begründung gab das seco "wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise" an.
Die Mediengewerkschaft comedia reichte gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements ein mit dem Antrag auf Aufhebung der Bewilligung für Sonntagsarbeit. Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab und auferlegte der comedia die Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung zugunsten der Poly Laupen AG.
Die Mediengewerkschaft comedia führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Beschwerdeentscheid der Rekurskommission aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Rekurskommission zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu folgendem Schluss
Die Rekurskommission durfte den erstinstanzlichen Bewilligungsentscheid des seco mit anderer rechtlicher Begründung schützen, ohne den Streitgegenstand zu überschreiten. Die Anforderungen an die Form der Gesuchseinreichung und Bewilligungsbegründung dürfen nicht überspannt werden, da dies zu unnötigen Verzögerungen…