Erwägungen

Die X. AG ersuchte das Bundesamt für geistiges Eigentum (Amt) um Eintragung der Marke "RFS INFORMATIC" für Druckereierzeugnisse sowie Computer Soft- und Hardware. Das Amt lehnte die Eintragung ab, da das Zeichen aus der nicht unterscheidungskräftigen Buchstabengruppe "RFS" sowie der rein beschreibenden Angabe "INFORMATIC" bestehe. Die X. AG erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Amt anzuhalten, die Verfügung zu begründen und eventuell die Marke einzutragen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Begründung der Verfügung nicht in der Verfügung selbst enthalten sein muss, sondern sich auch aus den vorangehenden Schreiben des Amtes an die X. AG ergeben kann. In den Schreiben vom 9. Juli 1986 und 2. September 1986 habe das Amt der X. AG einlässlich und wiederholt dargelegt, weshalb es eine Eintragung der Marke nicht zulassen könne. Somit habe die X. AG zuverlässige Kenntnis von den Entscheidungsgründen gehabt und sei in der Lage gewesen, sich damit auseinanderzusetzen und die Verfügung gegebenenfalls anzufechten. Weiter führte das Bundesgericht aus, dass die Marke "RFS INFORMATIC" nach Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG nicht eintragungsfähig sei, da sie als…