Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Mann, M., geboren 1943, der im Dezember 1992 eine Invalidenrente beantragt hat. Das IVV-Amt des Kantons Zürich hat seinen Antrag nach einem Vorverfahren abgelehnt. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat diese Entscheidung bestätigt. M. hat dann das Bundesgericht für Versicherungsstreitigkeiten angerufen und argumentiert, dass sein Recht auf Anhörung verletzt worden sei, da das IVV-Amt seine Einwendungen im Vorverfahren nicht berücksichtigt habe.
Die wichtigsten Fakten sind die folgenden
- M. hat im Dezember 1992 eine Invalidenrente beantragt.
- Das IVV-Amt des Kantons Zürich hat seinen Antrag nach einem Vorverfahren abgelehnt.
- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat diese Entscheidung bestätigt.
- M. hat das Bundesgericht für Versicherungsstreitigkeiten angerufen und argumentiert, dass sein Recht auf Anhörung verletzt worden sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht für Versicherungsstreitigkeiten hat die Frage geprüft, ob das Recht auf Anhörung von M. im Vorverfahren verletzt worden war. Es hat daran erinnert, dass das Recht auf Anhörung ein grundlegendes Recht ist, das es dem Einzelnen ermöglicht, zu den Tatsachen und Mitteln Stellung zu nehmen, die ihn betreffen können.
Das Gericht hat festgestellt, dass das IVV-Amt das Recht auf Anhörung von M. verletzt hat, indem es seine Einwendungen im Vorverfahren nicht berücksichtigt hat. Es hat auch festgestellt, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einen Fehler begangen hat, indem es die Einwendungen von M. nicht berücksichtigt hat.
Das Gericht hat entschieden, dass die…