Sachverhalt
Am 29. Januar 2005 beantragte die Generalstaatsanwältin von Sisli, Istanbul (Türkei), Rechtshilfe der Schweiz in einem Fall von Wirtschaftsdelikt. Der Rechtshilfeantrag betraf insbesondere die Herausgabe von Bankdokumenten in Bezug auf Konten, die bei Schweizer Banken geführt wurden. Der Antrag wurde an das Eidgenössische Justizdepartement (EJPD) zur Durchführung weitergeleitet.
Am 12. Juni 2007 reichte die Türkei einen ergänzenden Rechtshilfeantrag ein, mit dem sie die Sperrung eines Kontos von A. beantragte und am 4. Mai 2015 die Herausgabe des Kontosaldos (auf der Grundlage eines Urteils der 8. Strafkammer Istanbul vom 29. März 2013). Mit endgültiger Verfügung vom 18. Oktober 2016 bewilligte das EJPD die Herausgabe des Kontosaldos an die Türkei.
Die Kontoinhaberin erhob Beschwerde gegen die Verfügung des EJPD vom 18. Oktober 2016, die das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, am 13. Juli 2017 guthiess. Das Gericht hob die Verfügung vom 18. Oktober 2016 auf und wies die Sache an das EJPD zurück, um eine neue Verfügung zu treffen, und forderte die Türkei auf, sich zur Wahrung des Rechts der Kontoinhaberin auf Anhörung im türkischen Verfahren zu äußern und gegebenenfalls nachzuweisen, dass dieses Recht gewahrt worden war.
Am 27. September 2017 forderte das EJPD die Türkei auf, sich zur Wahrung des Rechts der Kontoinhaberin auf Anhörung im türkischen Verfahren zu äußern und gegebenenfalls nachzuweisen, dass dieses Recht gewahrt worden war. Die Türkei antwortete am 4. Oktober 2017. Mit einer neuen endgültigen Verfügung vom 20. Dezember 2017 bewilligte das EJPD erneut die Herausgabe des Kontosaldos an die Türkei.
Die Kontoinhaberin erhob Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2017, die das Bundesstrafgericht am 6. August 2018 abwies. Die Kontoinhaberin erhob Beschwerde gegen diese Verfügung beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Freigabe der gesperrten Vermögenswerte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Entscheidung des Bundesstrafgerichts den grundlegenden Verfahrensgrundsätzen entsprach. Es kam zu dem Schluss, dass die Entscheidung des Bundesstrafgerichts vom 13. Juli 2017 einen Hinderungsgrund für die Rechtshilfe festgestellt hatte, da aus den von der Türkei vorgelegten Dokumenten hervorging, dass die Kontoinhaberin im türkischen Verfahren, das zum Urteil der 8. Strafkammer Istanbul vom 29. März 2013 geführt hatte, nicht angehört worden war.
Das Bundesgericht kam auch zu dem Schluss, dass…