Art. 80b IRSG
Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht
1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2 Die Rechte nach Abs. 1 können nur eingeschränkt werden:
- a. im Interesse des ausländischen Verfahrens;
- b. zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
- c. wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
- d. zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
- e. im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3 Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Verfahren; Substanziierung und vorläufige Prüfung der Rüge30 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Russische Föderation37 Zitierungen
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30 Zitierungen10.08.2016 · 30 Zitierungen
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16 Zitierungen19.08.2008 · 16 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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