Art. 80b IRSG

Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht

1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2 Die Rechte nach Abs. 1 können nur eingeschränkt werden:
  1. a. im Interesse des ausländischen Verfahrens;
  2. b. zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
  3. c. wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
  4. d. zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
  5. e. im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3 Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Verfahren; Substanziierung und vorläufige Prüfung der Rüge
    · 14.12.2018 · 30 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Russische Föderation
    · 03.07.2007 · 37 Zitierungen Zusammenfassung
  • 10.08.2016 · 30 Zitierungen
  • 19.08.2008 · 16 Zitierungen

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