Art. 84 AHVG
Besondere Zuständigkeit
Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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159 Zitierungen
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2Art. 16 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 1 AHVG. - Für Tatsache und Zeitpunkt der Verfügungszustellung trägt die Verwaltung die Beweislast (Praxis). - Wenn es - wegen drohender Verwirkung oder aus anderen Gründen - auf den genau…17 Zitierungen
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3Verfahrensrechtliche Konsequenzen.12 Zitierungen
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4Art. 200 und 200bis Abs. 1 AHVV11 Zitierungen
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5Art. 200 und 200bis Abs. 1 AHVV9 Zitierungen
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6Art. 163 ZGB. - Der Begriff "Sorgen" im Sinne der oben erwähnten Bestimmungen (in Kraft seit 1. Januar 1973) muss im Lichte des neuen Art. 163 ZGB ausgelegt werden8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19)4 Zitierungen
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Alters- und Hinterlassenenversicherung3 Zitierungen
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Altersrente1 ZitierungenVSBES.2025.3· 10.12.2024 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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