Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Entscheid der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 28. Dezember 1976 betreffend die Festsetzung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 1971 sowie einen Entscheid über die Beitragspflicht vom 30. Dezember 1976. Beide Entscheide wurden der Beschwerdeführerin, Ruth Kuni, per gewöhnlicher Post zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat diese Entscheide bei der kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen angefochten und geltend gemacht, dass die Entscheide ihr am 31. Dezember 1976 zugestellt worden seien, was bedeuten würde, dass die Forderung für die Beiträge verjährt sei.

Die kantonale Rekurskommission hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen. Diese hat daraufhin Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingereicht und die Aufhebung des Entscheids der kantonalen Rekurskommission und des Entscheids der Ausgleichskasse beantragt.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat festgestellt, dass der Nachweis der Zustellung eines Entscheids und des Datums, an dem diese Zustellung erfolgte, der Verwaltung obliegt. In diesem Fall muss festgestellt werden, ob der Entscheid über die Beiträge der Beschwerdeführerin vor dem 31. Dezember 1976 zugestellt wurde, ab dem die Forderung für die Beiträge verjährt wäre.

Das Gericht hat festgestellt, dass der Nachweis der Zustellung des Entscheids über die Beiträge nicht durch die Verwaltung erbracht wurde, da der Entscheid per gewöhnlicher Post und nicht per Einschreiben oder durch ein anderes Mittel, das die Zustellungsdatum nachweist, zugestellt wurde. Das Gericht hat auch festgestellt, dass in Fällen, in denen das Zustellungsdatum entscheidend ist, die Zustellung des Entscheids per…