Erwägungen

Michel [L.] wurde 1970 Opfer eines Unfalls, der ihn invalide machte. Er erhält monatlich verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung, darunter eine Zusatzrente für seine Ehefrau Marie L. Am 25. April 1992 beantragte Marie [L.] bei der Kantonalen Ausgleichskasse Neuenburg, dass diese Zusatzrente direkt an sie ausgezahlt wird, da ihr Ehemann nicht ausreichend für ihren Unterhalt aufkomme. Die Kasse gab diesem Antrag statt, was Michel [L.] bestritt.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg hob den Entscheid der Kasse auf, da die gesetzlichen Voraussetzungen für den direkten Bezug der Zusatzrente durch die Ehefrau nicht erfüllt seien. Marie [L.] erhob daraufhin Beschwerde gegen dieses Urteil beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Beschwerde von Marie [L.] ab. Obwohl die Ehegatten getrennt leben und Marie [L.] einen erheblichen Teil der Haushaltskosten trägt, befand das Gericht, dass der Ehemann angemessen zu den gemeinsamen Lasten beiträgt, unter Berücksichtigung seiner Einkünfte. Somit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den direkten Bezug der Zusatzrente durch die Ehefrau nicht erfüllt.

Das Gericht führte aus, dass seit Inkrafttreten von Artikel 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches der Unterhalt der Familie nun jedem Ehegatten nach seinen Möglichkeiten obliegt, nicht mehr nur dem Ehemann. Daher ist eine wörtliche Anwendung der Artikel 22bis Abs. 2…