Art. 173 ZGB
Geldleistungen
1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2 Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3 Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsleistungen im Scheidungsprozess47 Zitierungen
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2Definitive Rechtsöffnung; rückwirkende Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen31 Zitierungen
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3Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens29 Zitierungen
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4Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses (Art. 145 ZGB)18 Zitierungen
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5Zwangsvollstreckung unter Ehegatten10 Zitierungen
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6Zwangsvollstreckung unter Ehegatten (Art. 173 ff7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Art. 9 BV (Eheschutz)14 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZSU.2023.1856 ZitierungenZSU.2023.185· 18.10.2023 · 6 Zitierungen
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6 Zitierungen22.09.2004 · 6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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