Art. 173 ZGB

Geldleistungen

1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2 Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3 Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsleistungen im Scheidungsprozess
    · 27.04.1989 · 47 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Definitive Rechtsöffnung; rückwirkende Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen
    · 10.02.2009 · 31 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens
    · 25.10.2002 · 29 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses (Art. 145 ZGB)
    · 03.06.1988 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Zwangsvollstreckung unter Ehegatten
    · 20.04.1956 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Zwangsvollstreckung unter Ehegatten (Art. 173 ff
    · 29.04.1958 · 7 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Art. 9 BV (Eheschutz)
    · 06.07.2004 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  • Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZSU.2023.185
    ZSU.2023.185
    · 18.10.2023 · 6 Zitierungen
  • 22.09.2004 · 6 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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