Sachverhalt
In diesem Fall hatte der Ehemann O. den ehelichen Haushalt verlassen und Möbel mitgenommen. Die Ehefrau hatte daraufhin Betreibung gegen ihn eingeleitet, um verschiedene vom Richter im Rahmen der Schutzmassnahmen für die Ehe festgelegte Entschädigungen und Unterhaltsbeiträge zu erhalten. Der Ehemann bestritt die in diesem Zusammenhang angeordneten Lohnpfändungen und machte geltend, dass seine persönlichen Ausgaben bei der Bestimmung seines Existenzminimums berücksichtigt werden müssten.
Die kantonalen Behörden hatten den Einspruch des Ehemanns abgelehnt, da die angeordneten Beiträge als Unterstützung im Sinne von Art. 176 Abs. 2 ZGB und nicht als Haushaltskosten zu betrachten seien, auch wenn der Ehemann nicht berechtigt gewesen sei, getrennt zu leben. Das Bundesgericht hat diese Entscheidung jedoch aufgehoben, da nur die Entschädigungen für die Zuweisung von Unterstützung zwangsweise vollstreckt werden können, nicht aber die anderen vom Richter im Rahmen der Schutzmassnahmen festgelegten Beiträge.
Erwägungen
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt Art. 176 Abs. 2 ZGB, der die Zwangsvollstreckung der vom Richter zugesprochenen Beiträge erlaubt, nur für die eigentlichen Unterstützungsleistungen und nicht für die anderen Beträge, die für den gemeinsamen Haushalt bestimmt sind. Um die Art der angeordneten regelmässigen Leistungen zu…