Erwägungen

Im Eheschutzverfahren zwischen X. und Z. verpflichtete das Gerichtspräsidium Baden Z., an den persönlichen Unterhalt von X. monatliche Unterhaltsbeiträge zu entrichten, unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen. X. betrieb Z. daraufhin für eine Forderung von Fr. 24'680.- nebst Zins. Das Bezirksgericht Bremgarten erteilte X. die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 18'580.- nebst Zins. Z. erhob Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid, welche vom Obergericht des Kantons Aargau gutgeheissen wurde.

X. reichte daraufhin beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass das Eheschutzurteil vom 19. November 2007 nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel anerkannt werden kann. Zwar sieht das Urteil die Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen vor, jedoch ist weder dem Dispositiv noch der Begründung zu entnehmen, wie hoch der Betrag ist, der für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge bezahlt werden muss. Mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung in bestimmter Höhe kann gestützt auf dieses Urteil für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden.

Das Bundesgericht führt weiter aus, dass vor Erlass des Urteils behauptete Tilgungen…