Sachverhalt

In einem hängigen Scheidungsverfahren zwischen den Eheleuten L. beantragte die Ehefrau beim Präsidenten des Bezirksgerichts Plessur die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen, darunter die rückwirkende Zuerkennung einer Unterhaltszahlung ab August 1987. Der Gerichtspräsident lehnte den Antrag auf Rückwirkung ab, da nach der geltenden Praxis Unterhaltsbeiträge nur ab Beginn des Monats des Antrags, also Juni 1988, zugesprochen werden können. Die Ehefrau erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, die von der Bezirkskommission Plessur abgelehnt wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die in Art. 173 Abs. 3 ZGB vorgesehene Möglichkeit, Unterhaltszahlungen bis zu einem Jahr vor Einreichung des Antrags rückwirkend zuzusprechen, auch analog auf Art. 176 ZGB zur Getrenntlebung sowie auf vorsorgliche Maßnahmen nach Art. 145 Abs. 2 ZGB anzuwenden ist. Es besteht kein triftiger Grund, diese Situationen unterschiedlich zu behandeln, da in beiden Fällen die Ehe noch besteht und ein Interesse an einer gütlichen Einigung bestehen kann.

Somit kann der Richter für vorsorgliche Maßnahmen, wie auch der Scheidungsrichter,…