Erwägungen
A. und B. X. stehen in Scheidung. Durch Verfügung vom 10. September 1987 ordnete das Bezirksgerichtspräsidium gestützt auf Art. 145 ZGB vorsorgliche Massnahmen an: Der Sohn wurde unter die Obhut der Mutter gestellt, und den beiden wurde das zuvor von der ganzen Familie bewohnte Einfamilienhaus zur Benutzung zugewiesen. A. X. wurde verpflichtet, an den Unterhalt des Sohnes einen monatlichen Beitrag von Fr. 750.-- (nebst Kinderzulagen) und an denjenigen der Ehefrau (einschliesslich Kosten für das Haus) einen solchen von Fr. 3'800.-- zu leisten.
Mit Eingabe vom 4. Januar 1988 beantragte A. X. beim Bezirksgerichtspräsidium die Herabsetzung des der Ehefrau zugesprochenen Unterhaltsbeitrages auf Fr. 2'050.-- im Monat, und zwar mit Wirkung ab 1. Januar 1988 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Eherechts). Das Abänderungsbegehren wurde jedoch abgewiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 SchlT ZGB das neue Recht gleich mit seinem Inkrafttreten auch für die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, mithin ebenso für den Eheschutz wie für die für die Dauer des Scheidungsprozesses anzuordnenden vorsorglichen Massnahmen gilt. Somit hat der Richter in den entsprechenden Verfahren seit dem 1. Januar 1988 für die Zeit nach dem Inkrafttreten das neue Recht anzuwenden, und zwar auch auf Sachverhalte, die in die Zeit vor dem 1. Januar 1988 zurückreichen.
Das Bundesgericht erläutert, dass der neue Art. 163 ZGB im Vergleich zum bisherigen Recht bedeutsame Änderungen gebracht hat. Während gemäss Art. 160 Abs. 2 aZGB der Ehemann in gebührender Weise für den Unterhalt von Frau und Kind aufzukommen hatte, haben nunmehr die Ehegatten gemeinsam für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Die Ehefrau hat keinen gesetzlichen Anspruch mehr, ihren Beitrag durch die Führung des Haushalts zu leisten und von einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich befreit zu sein.
Das Bundesgericht führt weiter aus, dass die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes im Zusammenhang mit dem Scheidungsprozess regelmässig den…