Sachverhalt
In einem Scheidungsverfahren hat das Gericht die Eheleute für die Dauer von einem Jahr getrennt, den Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags an die Ehefrau verurteilt und ihr eine Verfahrenskostenvergütung zugesprochen. Die Ehefrau hat anschließend eine Betreibung zur Einziehung dieser unbezahlten Verfahrenskostenvergütung eingeleitet. Der Ehemann hat sich gegen diese Betreibung gewehrt und sich auf das in Art. 173 ZGB vorgesehene Verbot der Zwangsvollstreckung zwischen Ehegatten berufen.
Die Aufsichtsbehörden haben den Zahlungsbefehl aufgehoben, da sie der Auffassung waren, dass die Verfahrenskostenvergütung keine "Unterstützung" im Sinne von Art. 176 Abs. 2 ZGB darstelle, die eine Ausnahme vom Verbot der Zwangsvollstreckung zwischen Ehegatten bilde. Die Ehefrau hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die einem Ehegatten gegen den anderen Ehegatten zugesprochene Verfahrenskostenvergütung, sei es im Rahmen eines Scheidungsverfahrens (Art. 145 ZGB), eines Verfahrens zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 170 ZGB) oder einer Trennung, als "Unterstützung" im Sinne von Art. 176 Abs. 2 ZGB anzusehen ist und daher vom Verbot der Zwangsvollstreckung zwischen Ehegatten ausgenommen ist.
In der Tat findet das Ziel dieses Verbots, den ehelichen Frieden zu wahren, keine…