Erwägungen

Der 1935 geborene, verheiratete spanische Staatsangehörige Telesforo Avellaneda, von Beruf Maurer, wohnhaft in Bern, meldete sich am 17. November 1971 bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um eine Rente, da er wegen der Folgen einer traumatischen Fingeramputation invalid geworden sei. Mit Verfügung vom 13. Juli 1972 wies die Schweizerische Ausgleichskasse das Gesuch ab, weil keine rentenbegründende Invalidität vorliege.

Telesforo Avellaneda erhob bei der Schweizerischen Ausgleichskasse gegen diese Verfügung rechtzeitig Beschwerde, welche der Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen zur Beurteilung übergeben wurde. Diese erachtete sich nicht als zuständig und trat daher auf die Beschwerde nicht ein; sie überwies die Akten an das ihrer Meinung nach zuständige Versicherungsgericht des Kantons Bern zur weiteren Beurteilung.

Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Telesforo Avellaneda beantragen, der Entscheid vom 5. März 1973 sei aufzuheben und es sei ihm die verlangte Invalidenrente zu gewähren.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass in diesem Verfahren nicht die Frage des Anspruchs auf eine Invalidenrente zu prüfen ist, sondern diejenige der Zuständigkeit.

Gemäß den Bestimmungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ist die Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen grundsätzlich zuständig zur Beurteilung von Beschwerden von im Ausland wohnenden…