Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Frage, wie mit Schadenersatzverfügungen der Ausgleichskasse umzugehen ist, wenn der Einspruch dagegen verspätet eingereicht wurde. Das Eidgenössische Versicherungsgericht musste prüfen, ob das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus zu Recht auf die von der Ausgleichskasse erhobene Feststellungsklage eingetreten ist.
Gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und der dazugehörigen Verordnung (AHVV) muss die Ausgleichskasse den Schadenersatz zunächst mittels Verfügung geltend machen. Gegen diese Verfügung kann die betroffene Person innerhalb von 30 Tagen Einspruch erheben. Erfolgt kein Einspruch oder ein verspäteter Einspruch, so erwächst die Verfügung in Rechtskraft und gilt als Rechtsöffnungstitel im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass in einem solchen Fall beide prozessuale Wege zulässig sind: Entweder kann die Ausgleichskasse direkt den Betreibungsweg beschreiten, wenn unbestritten kein Einspruch erfolgt ist, oder sie kann den Klageweg nach Artikel 81 Absatz 3 AHVV wählen, um die Rechtskraft ihrer Schadenersatzverfügung feststellen zu…