Erwägungen
Am 27. November 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland das Strafverfahren gegen A. wegen Betrugs und Urkundenfälschung ein. Die X. GmbH erhob am 17. Dezember 2015 Beschwerde dagegen, worauf das Obergericht des Kantons Zürich am 4. März 2016 nicht eintrat, da die verlangte Sicherheit nicht rechtzeitig geleistet worden sei.
Die X. GmbH erhob Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut.
Erwägungen
Gemäss Art. 91 Abs. 5 StPO ist die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist dem Post- oder Bankkonto des Zahlungspflichtigen belastet wurde. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Sicherheitsleistung trägt die Privatklägerschaft.
Die Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert, den Nachweis der rechtzeitigen Sicherheitsleistung zu erbringen, obwohl die Sicherheitsleistung nur einen Bankarbeitstag nach Ablauf der Frist dem Konto der Obergerichtskasse gutgeschrieben wurde. Das Bundesgericht entschied, dass die…