Art. 41 EntG

1 Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Abs. 1 Buchstaben a–c.
2 Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Abs. 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Abs. 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verjährung enteignungsrechtlicher Entschädigungsansprüche für übermässige Lärmbelastung durch Flugverkehr
    · 27.07.2004 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche infolge Fluglärms sowie von Abwehrrechten gegen den direkten Überflug; Bemessung der Entschädigung
    · 08.02.2008 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Nachträgliche Enteignung
    · 10.07.1962 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Verwirkung nachträglicher Entschädigungsforderungen; Voraussetzungen
    · 01.12.2004 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 64_I_225
    01.01.1938 · 6 Zitierungen
  6. 6
    Nachträgliche Enteignung
    · 11.05.1966 · 5 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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