Sachverhalt
Im Juni 1999 ersuchte der Kanton Zürich als damaliger Flughafenhalter die Eidgenössische Schätzungskommission um Eröffnung formeller Enteignungsverfahren zur Beurteilung der eingegangenen Entschädigungsforderungen für übermäßige Fluglärm-Immissionen. Die Parteien bestimmten 18 Verfahren als Pilotfälle, darunter das Verfahren um die Einfamilienhaus-Parzelle von X. in Opfikon-Glattbrugg. Die Schätzungskommission setzte den fluglärmbedingten Minderwert der Liegenschaft auf 17,5 % bzw. CHF 140'000.- fest, wobei die vom Flughafenhalter übernommenen Kosten für Schallschutzmaßnahmen am Wohnhaus von CHF 20'000.- anzurechnen waren. Beide Parteien erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid.Erwägungen
Das Bundesgericht heißt die Beschwerde des Enteigneten teilweise gut. Die Beschwerde der Enteigner wird abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigt, dass bei den Abflügen auf Piste 16 keine eigentlichen Überflüge im Sinne einer Verletzung des Grundeigentums vorliegen. Hingegen bejaht es den Entschädigungsanspruch für die Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte aufgrund der Unvorhersehbarkeit und Spezialität der Lärmimmissionen sowie der Schwere des Schadens. Zur Bestimmung des Minderwertes darf…