Erwägungen

Franz Niederöst, Martin Reichlin und Lorenz Inderbitzin (nachfolgend: Kläger) sind Eigentümer dreier aneinandergrenzender Liegenschaften mit Wohnhäusern in Ingenbohl. Um 1950 erstellte die Aare-Tessin AG (Atel) eine Starkstromleitung, die im Abstand von etwa 15 m an der Häusergruppe der Kläger vorbeiführt. Im Jahre 1959 genehmigten die Centralschweizerische Kraftwerke AG (CKW) und die Schweizerische Bundesbahnen (SBB) (nachfolgend: Beklagte) den Bau einer gemeinsamen Starkstromleitung von Göschenen nach Mettlen, die in einem Abstand von 22-27 m den Liegenschaften der Kläger entlang führt.

Die Kläger machten geltend, dass ihre Liegenschaften nunmehr zwischen zwei unschönen und insbesondere bei Föhn gefährlichen Starkstromleitungen lägen und deswegen stark entwertet seien. Die Beklagten bestritten grundsätzlich jede Entschädigungspflicht, erklärten sich jedoch mit weiteren Verhandlungen einverstanden. Nach mehreren Verhandlungen und einem Augenschein reichten die Kläger beim Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission des V. Kreises ein Begehren ein, die Beklagten seien zu verpflichten, den drei Klägern eine Entschädigung von je Fr. 15'000.-- zu bezahlen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Starkstromleitung Göschenen-Mettlen ein Werk von öffentlichem Interesse ist, für welches den Beklagten das Enteignungsrecht zusteht. Nachteilige Einwirkungen, die der bestimmungsgemäße Betrieb der Anlage für die Nachbarschaft hat und sich nicht oder nicht leicht vermeiden lassen, sind durch das Enteignungsrecht gedeckt. Die betroffenen Nachbarn müssen sich diese Einwirkungen gefallen lassen und können sich gegen sie nicht mit Unterlassungs- und Schadenersatzklagen auf Grund des Nachbarrechts wehren.

Das…