Art. 33 EntG
1 Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
- a. Einsprachen gegen die Enteignung;
- b. Begehren nach den Artikeln 7–10;
- c. Begehren um Sachleistung (Art. 18);
- d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
- e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
2 Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
3 Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4 Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Entschädigung für die Erneuerung eines Überleitungsrechts für eine bestehende Starkstromleitung; Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung0 Zitierungen
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2Erneuerung befristeter Durchleitungsrechte für eine Hochspannungsleitung0 Zitierungen
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3Nachträgliche Enteignung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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6 Zitierungen18.03.2013 · 6 Zitierungen
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6 Zitierungen
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4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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