Sachverhalt
Die 1953 von der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) erstellte 220kV-Hochspannungs-Freileitung führt über das Grundstück (Parzelle Nr. x) der Eigentümer B.A. und A.A. in der Gemeinde Niederwil. Die Dienstbarkeit zur Duldung der Leitung war bis 2001 befristet. Ende 2012 übernahm die Swissgrid AG die Leitung und ersuchte 2014 die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 8 (ESchK) um ein befristet bis 2030 geltendes Überleitungsrecht.
Die ESchK sprach mit Urteil vom 29. März 2016 eine Entschädigung von Fr. 2'800.- zzgl. Zins zu. Auf Beschwerde der Swissgrid AG reduzierte das Bundesverwaltungsgericht die Entschädigung auf Fr. 423.35 zzgl. Zins sowie Fr. 130.- ohne Zins (Entscheid A-3273/2016 vom 7. Februar 2017). Das Bundesgericht hob dieses Urteil auf Beschwerde der Grundeigentümer am 18. Juli 2017 auf (Urteil 1C_163/2017) und wies die Sache zurück.
Mit Entscheid vom 14. Mai 2018 verpflichtete die ESchK die Swissgrid AG zu einer Wertminderungsentschädigung von Fr. 12'826.- sowie zur Zahlung von Fr. 423.35 für die Durchleitung (jeweils zzgl. Zins). Die Grundeigentümer verlangten vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Minderwert von Fr. 340'000.- zzgl. Zins; die Swissgrid AG erhob Anschlussbeschwerde mit dem Antrag festzustellen, dass die Enteignung zu keiner Wertminderung führe.
Das Bundesverwaltungsgericht sprach den Grundeigentümern mit Urteil vom 1. November 2019 für den Minderwert Fr. 340'000.- zzgl. Zins seit 1. Januar 2001 zu und hiess die Anschlussbeschwerde teilweise gut. Dagegen erhob die Swissgrid AG am 6. Dezember 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Streitfrage: Ob die Beschwerde nach Art. 83 lit. w BGG ausgeschlossen ist, und ob bei der Prüfung der adäquaten Kausalität der Enteignung für die Wertminderung (Art. 19 lit. b EntG) die aktuelle Freileitungsführung mit einer hypothetischen erdverlegten Leitung am Parzellenrand verglichen werden darf.
Erwägungen
Gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Art. 83 lit. w BGG schliesst sie jedoch aus für Entscheide im Elektrizitätsrecht betreffend Plangenehmigung von Stark- und Schwachstromanlagen sowie Enteignung der hierfür notwendigen Rechte, sofern sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Bestimmung ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten; da der angefochtene Entscheid vom 1. November 2019 datiert, ist sie zeitlich anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ausnahmebestimmung sei materiell nicht anwendbar, weil sie der Beschleunigung der Realisierung elektrischer Anlagen dienen solle und hier lediglich eine bereits bestehende Leitung betroffen sei, ohne Verzögerungsfolge. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass der klare Wortlaut auch reine Enteignungsverfahren umfasst; die Materialien bestätigen dies. Die Erneuerung eines Überleitungsrechts für eine bestehende Leitung fällt daher unter die Norm, auch wenn sie lediglich den Rechtsmittelweg verkürzt.
Auch wenn nur noch die Höhe der Entschädigung streitig ist, ist die Ausnahme anwendbar. Zwar sind die Zuständigkeiten für Einwendungen gegen die Enteignung (Plangenehmigungsbehörde bzw. Departement) und für die Entschädigung (Schätzungskommissionen) getrennt. Es handelt sich jedoch um materiell und formell eng verzahnte Etappen der formellen Enteignung, da die Enteignung nur gegen volle Entschädigung zulässig ist (Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 16 EntG) und Entschädigungsforderungen bereits in der ersten Etappe anzumelden sind (Art. 41 EntG). Bei reinen Enteignungsverfahren steht die Entschädigungsfrage im Zentrum; würde die Ausnahme sie nicht erfassen, wäre die Ergänzung des Parlaments praktisch bedeutungslos.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse an einer höchstrichterlichen Klärung besteht, um einheitliche Anwendung des Bundesrechts zu gewährleisten und erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen; dies ist…