Art. 69 EntG

1 Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.
2 Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 79_I_199
    06.05.1953 · 3 Zitierungen
  2. 2
    Nachträgliche Enteignung
    · 10.07.1962 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 77_II_75
    10.02.1951 · 1 Zitierungen
  4. 4
    BGE 64_I_225
    01.01.1938 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Feststellung der bestrittenen Rechte aus einer Sondernutzungskonzession (Art. 69 Abs. 2 EntG)
    · 09.06.1970 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Der Schätzungskommission steht nur die Bemessung der allfälligen Entschädigung zu (Erw. 4).
    · 21.11.1957 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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