Art. 69 EntG
1 Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.
2 Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 79_I_1993 Zitierungen06.05.1953 · 3 Zitierungen
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2Nachträgliche Enteignung2 Zitierungen
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3BGE 77_II_751 Zitierungen10.02.1951 · 1 Zitierungen
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4BGE 64_I_2251 Zitierungen01.01.1938 · 1 Zitierungen
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5Feststellung der bestrittenen Rechte aus einer Sondernutzungskonzession (Art. 69 Abs. 2 EntG)0 Zitierungen
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6Der Schätzungskommission steht nur die Bemessung der allfälligen Entschädigung zu (Erw. 4).0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen17.10.2002 · 1 Zitierungen
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