Art. 1 EntG

1 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2 Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erteilung des Enteignungsrechtes für eine Starkstrom-Freileitung; Schutz vor elektrischen und (elektro-)magnetischen Feldern (Elektrosmog)
    · 01.04.1998 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche bei sanierungspflichtigen öffentlichen Anlagen
    · 12.11.1997 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verwaltungsgerichtsbeschwerde
    · 11.11.1970 · 2 Zitierungen
  4. 4
    Nachträgliche Enteignung
    · 10.07.1962 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Erneuerung befristeter Durchleitungsrechte für eine Hochspannungsleitung
    · 20.08.1998 · 1 Zitierungen
  6. 6
    Eröffnung eines kombinierten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens; Anfechtbarkeit
    · 26.03.1998 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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