Sachverhalt
Am 15. Oktober 1979 genehmigte das Eidgenössische Amt für Verkehr (heute Bundesamt für Verkehr) den Bau einer 132 kV-Hochspannungsleitung zwischen Biel und Delémont, die von den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und der Bernischen Kraftwerke AG (BKW) gemeinsam errichtet werden sollte. Die Stadt Biel und weitere Privatpersonen erhoben Einsprache gegen das Projekt, insbesondere gegen den Bau der Freileitung im Stadtgebiet. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (EVED) wies die Einsprachen ab und erteilte der BKW das Enteignungsrecht für die Leitung. Gegen diese Verfügung erhob die Stadt Biel Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass für den Bau der 132 kV-Leitung gewichtige öffentliche Interessen im Sinne von Art. 1 Enteignungsgesetz (EntG) und Art. 50 Elektrizitätsgesetz (EleG) sprechen. Die Leitung dient sowohl der Bahnstromversorgung der SBB als auch dem Netzausbau der BKW und ist Teil eines internationalen Netzverbunds.
Zwar verursacht die Leitung eine geringe Belastung durch elektrische und (elektro-)magnetische Felder, die weit unter den anerkannten Grenzwerten liegt. Das Umweltschutzgesetz verlangt jedoch, dass Immissionen auch unterhalb der Grenzwerte soweit technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar…