Art. 114 EntG

1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2 Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3 Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Abs. 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.
4 Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erteilung des Enteignungsrechtes für eine Starkstrom-Freileitung; Schutz vor elektrischen und (elektro-)magnetischen Feldern (Elektrosmog)
    · 01.04.1998 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Administrative Aufsicht des Bundesgerichts (Art. 1 Abs. 2 BGG); Aufsichtsanzeige zur Entschädigung der Mitglieder der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10, die mit Enteignungsfällen wegen Fluglärms überlastet i…
    · 12.12.2017 · 10 Zitierungen
  3. 3
    Zuständigkeit zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kombinierten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren
    · 08.11.1995 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Zuständigkeit zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kombinierten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren
    · 08.09.1997 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.