Sachverhalt
Im Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren für den Ausbau des SBB-Streckenabschnitts Ligerz-Twann erhoben verschiedene betroffene Grundeigentümer Einsprache. Da die Einigungsverhandlungen vor dem Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission erfolglos blieben, überwies dieser die Akten dem für die Einsprachenbehandlung zuständigen Bundesamt für Verkehr (BAV). Anlässlich der Einigungsverhandlung vor dem BAV wurde eine Variante "Langtunnel" diskutiert und schliesslich das entsprechend abgeänderte Projekt neu aufgelegt. Daraufhin teilte der Anwalt der Einsprecher mit, dass sich diese am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligen würden, da durch die Projektänderung ihren Begehren entsprochen worden sei. Das BAV sprach den Einsprechern eine Parteientschädigung zu, die jedoch von diesen angefochten wurde.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass im kombinierten Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren nach Eisenbahnrecht grundsätzlich die Einsprachebehörde, also das BAV, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das gesamte Verfahren ab Planauflage zu entscheiden hat. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, wonach die Einsprachen und Entschädigungsforderungen gemeinsam eingereicht werden und bis zur Einigungsverhandlung parallel behandelt werden.
Wird das Verfahren jedoch vor dem Einspracheentscheid oder durch diesen gegenstandslos, ist es aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht gerechtfertigt, zwei…