Sachverhalt

Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) beantragten beim Bundesamt für Verkehr (BAV) die Durchführung eines kombinierten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens für die Strecke Muttenz-Liestal-Sissach-Trimbach im Rahmen des Konzeptes "Bahn 2000". Die Inter Classic-Cars AG erhob Einsprache und stellte Realersatz- und Entschädigungsforderungen. Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) wies das Plangenehmigungs-Gesuch für den Abschnitt Liestal-Sissach-Trimbach ab und sprach den Einsprechern, die durch einen Anwalt vertreten waren, eine Parteientschädigung zu. Der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 7, sprach der Inter Classic-Cars AG zusätzlich eine Parteientschädigung für das gesamte Verfahren zu. Gegen diesen Entscheid erhoben die SBB Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass in kombinierten eisenbahn- und enteignungsrechtlichen Verfahren grundsätzlich getrennt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Einspracheverfahrens einerseits und des enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahrens andererseits zu entscheiden ist. Wird das Verfahren jedoch noch vor dem Einsprachenentscheid oder durch diesen selbst gegenstandslos, kann die Kompetenz zur Kostenregelung allein bei der Behörde liegen, die sich mit der Sache zuletzt befasst hat und das Verfahren abschliesst.

Im vorliegenden Fall hatte das EVED im Einspracheentscheid die Parteientschädigungen für das Einspracheverfahren geregelt und den Entscheid über die Kostenfolgen des enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahrens ausdrücklich der Schätzungskommission vorbehalten. Daher war der Präsident der Schätzungskommission befugt, im…