Sachverhalt
Am 16. Februar 1998 stellten die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) bei der Präsidentin der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9, den Antrag auf Eröffnung eines kombinierten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens für den Bau der Gotthard-Basislinie, Teilabschnitt Erstfeld. Die Präsidentin der Schätzungskommission gab diesem Antrag am 23. Februar 1998 statt und eröffnete das Verfahren. Gegen diese Verfügung erhoben die Anwohner Z. und G. aus Erstfeld getrennte Verwaltungsgerichtsbeschwerden.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab. Es führte aus, dass Entscheide der Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommissionen über Gesuche um Eröffnung eines Enteignungsverfahrens der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein solcher Nachteil kann jedoch nur insoweit bejaht werden, als der Beschwerdeführer Einwendungen erhebt, die sich auf die Eröffnungsverfügung selbst und die darin geregelten Belange beziehen und später nicht mehr vorgebracht werden können.
Gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Enteignung können Einwände gegen die Enteignung selbst im Einspracheverfahren geltend gemacht werden. Dazu gehören auch Einwände gegen das Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Enteignung oder das Fehlen einer erforderlichen…