Erwägungen

Die Einwohnergemeinde Baar, [A.] , das Ehepaar [B.] , die Erben des [C.] , die Erben des [H.] , [N.] und die Stiftung [O.] erhoben Einsprache gegen die Enteignung von Durchleitungs- und Baurechten für den Bau zweier Hochspannungsleitungen durch die Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK) und die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ermächtigte die Elektrizitätsgesellschaften zur Enteignung der benötigten Rechte und wies die Einsprache ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die Enteigneten Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es führte aus, dass die Begründung des UVEK-Entscheids den Anforderungen an die Begründungspflicht genügt. Eine nachträgliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich, da die Spannungen der Leitungen unter dem für eine UVP-Pflicht massgebenden Schwellenwert liegen. Auch das Begehren auf Einholung einer "neutralen" Expertise zur Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit…