Art. 35 EntG

1 Findet ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren ohne Publikation Anwendung und sollen damit Enteignungen bewilligt werden, so gelten die Artikel 28 und 31–34 sinngemäss.
2 Der Enteigner hat die persönlichen Anzeigen gemäss Artikel 31 der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese leitet die persönlichen Anzeigen zusammen mit dem Gesuch an die zu Enteignenden weiter.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren für ein Detailprojekt
    · 25.08.2005 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verjährung enteignungsrechtlicher Entschädigungsansprüche für übermässige Lärmbelastung durch Flugverkehr
    · 27.07.2004 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verfahren zur Sanierung des Eisenbahnlärms durch bauliche Massnahmen; Bestimmung des Streitgegenstandes
    · 07.11.2006 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Beeinträchtigung einer Quelle durch den Bahnbau; Anspruch auf Realersatz im Enteignungsverfahren
    · 25.09.2002 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verlegung einer elektrischen Leitung zum Schutze eines Kulturdenkmals
    · 08.01.1996 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 84 Abs. 1 und 36 lit. b EntG 1. Beim Begehren um Beurteilung durch das Bundesgericht handelt es sich nicht um eine Beschwerde gegen den Urteilsentwurf, sondern um eine prozessuale Gestaltungserklärung. 2. Wann lieg…
    · 26.11.1969 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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